Artikel 136
Am 22.05.2023 aktualisiert
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Art. 136 Zuzustellende Urkunden

Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:

a. Vorladungen;
b. Verfügungen und Entscheide;
c. Eingaben der Gegenpartei.

Message
S. 7307

Das Gesetz bestimmt die Prozessurkunden, welche immer förmlich zuzustellen sind. Es steht dem Gericht frei, darüber hinaus noch weitere Urkunden dieser qualifizierten Zustellungsform zu unterstellen (z.B. ein Protokoll).