Art. 136 Zuzustellende Urkunden
Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
a.
Vorladungen;
b.
Verfügungen und Entscheide;
c.
Eingaben der Gegenpartei.
Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
a.
Vorladungen;
b.
Verfügungen und Entscheide;
c.
Eingaben der Gegenpartei.