Artikel 137
Am 17.06.2020 aktualisiert
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Art. 137 Bei Vertretung

Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung.

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S. 7307

Ist eine Partei vertreten, so werden die Urkunden einzig der Vertretung zugestellt (Art. 137). An die vertretene Person erfolgt somit keine zusätzliche Zustellung (vgl. demgegenüber Art. 129 Abs. 2 VE), denn vom Vertreter kann verlangt werden, dass er die vertretene Person über eine Vorladung informiert. Dies ist nicht die Aufgabe des Gerichts. Solche Regelungen sind auch dem kantonalen Prozessrecht bekannt (z.B. Art. 108 ZPO/BE; Art. 74 ZPO/LU; Art. 72 ZPO/VD; Art. 17 ZPO/GE).