Art. 138 Form
1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3 Sie gilt zudem als erfolgt:
a.
bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
b.
bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4 Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
Artikel 138 regelt die Formalitäten der Zustellung (Abs. 1 und 2): Verlangt ist die Übergabe der Urkunde gegen Empfangsbestätigung direkt an den Adressaten selber oder an eine Person seines unmittelbaren Umfeldes (z.B. an den Ehegatten, an einen Hausangestellten oder an ein mindestens 16-jähriges Kind). Das entspricht der üblichen Praxis (Vgl. z.B. BGE 130 III 396; 122 I 97; Entscheid vom 18.10.1999 in Sachen K. C. Generalstaatsanwalt des Kantons Bern, SJ 2000, S. 118 ff.). Das Gericht kann jedoch auch anordnen, dass die Urkunde dem Adressaten höchstpersönlich zu übergeben ist (Abs. 2 Satz 2). Dies kann insbesondere in den familienrechtlichen Streitigkeiten geboten sein. Absatz 3 schliesslich definiert die sog. Zustellfiktion. Die betreffenden Tatbestände entsprechen bewährter Rechtsprechung (Z.B. BGE 127 III 173; 122 III 316).