Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
a.
der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b.
eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c.
eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
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S. 7308
Artikel 141 Absatz 1 bestimmt, wann die förmliche Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden darf. Der Entwurf zählt die bekannten «pathologischen» Fälle auf (Bst. a, b und c).