Art. 142 Beginn und Berechnung
1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
Die Regelung über Beginn und Berechnung einer Frist wird auf die Bundesrechtspflege abgestimmt (Art. 142; vgl. Art. 44 und 45 BGG). Abs. 3 bezieht sich hinsichtlich der Feiertage auf den Sitz des Gerichts. Damit wird der Tatsache, dass die Feiertage in einem Kanton von Region zu Region verschieden sein können, Rechnung getragen. Im Übrigen sind sowohl die gesetzlichen Feiertage als auch jene, welche diesen gleichgestellt sind, ein- geschlossen; dies in Übereinstimmung mit Art. 5 des Europäischen Übereinkommens vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3; Vgl. BGE 124 II 527).