Art. 144 Erstreckung
1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
Auch in Bezug auf die Fristerstreckung wird der Entwurf mit der Bundesrechtspflege harmonisiert (Art. 144; vgl. Art. 47 BGG sowie 87 E-StPO). Nur die gerichtlichen, nicht aber die gesetzlichen Fristen können erstreckt werden. Eine Erstreckung setzt zureichende Gründe voraus (z.B. Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfall, Militärdienst, Inhaftierung, Abwesenheit, Arbeitsüberlastung, Distanz, Auslandaufenthalt, Einigung der Parteien, usw.). Das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob die geltend gemachten Gründe zureichend sind (vgl. auch Art. 135).