Art. 148 Wiederherstellung
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
Nach einem anerkannten Grundsatz des Prozessrechts wird eine säumige Partei
wieder in den früheren Stand eingesetzt, wenn sie sich entsprechend zu
entschuldigen vermag. Doch darf auch diese sog.
restitutio in integrum
nicht zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Das Wiederherstellungsgesuch
ist daher binnen zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen –
die 30-tägige Frist der Bundesrechtspflege kann nicht unbesehen auf das
kantonale Verfahren übertragen werden (vgl.
Art. 50 BGG
): Die gerichtlich eingeräumte Nachfrist darf angemessen kürzer sein.
Ausserdem ist der Wiederherstellungsentscheid endgültig – auch dies im
Interesse des Beschleunigungsgebotes. Gegen ein
Säumnisurteil
kann ebenfalls Wiederherstellung verlangt werden (Abs. 3). Das Wiederherstellungsgesuch
– z.B. das Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung – ist auch in diesem
Fall binnen zehn Tagen zu stellen. Zusätzlich gilt jedoch – im Interesse
des Rechtsfriedens – eine absolute Frist von einem Jahr.
Für die
Wiederherstellung betreibungsrechtlicher Eingabefristen
(insbesondere Klage- und Rechtsmittelfristen) sind wie bisher die strengeren
Bestimmungen des SchKG anzuwenden (
Art. 33 Abs. 4 SchKG
). Artikel
32 SchKG
(
Fristwahrung durch Eingaben am falschen Ort
) spricht die Gerichte nicht mehr an (vgl.
Art. 61
und
130
), sondern betrifft nur noch die Betreibungs- und Konkursämter bzw. die
sog. atypischen Vollstreckungsorgane (z.B. eine ausseramtliche Konkursverwaltung).