Artikel 148
Am 02.11.2024 aktualisiert
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Art. 148 Wiederherstellung

1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.

Message
S. 7309 f.

Nach einem anerkannten Grundsatz des Prozessrechts wird eine säumige Partei wieder in den früheren Stand eingesetzt, wenn sie sich entsprechend zu entschuldigen vermag. Doch darf auch diese sog. restitutio in integrum nicht zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen. Das Wiederherstellungsgesuch ist daher binnen zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses zu stellen – die 30-tägige Frist der Bundesrechtspflege kann nicht unbesehen auf das kantonale Verfahren übertragen werden (vgl. Art. 50 BGG ): Die gerichtlich eingeräumte Nachfrist darf angemessen kürzer sein. Ausserdem ist der Wiederherstellungsentscheid endgültig – auch dies im Interesse des Beschleunigungsgebotes. Gegen ein Säumnisurteil kann ebenfalls Wiederherstellung verlangt werden (Abs. 3). Das Wiederherstellungsgesuch – z.B. das Gesuch um Wiederholung der Hauptverhandlung – ist auch in diesem Fall binnen zehn Tagen zu stellen. Zusätzlich gilt jedoch – im Interesse des Rechtsfriedens – eine absolute Frist von einem Jahr.
Für die Wiederherstellung betreibungsrechtlicher Eingabefristen (insbesondere Klage- und Rechtsmittelfristen) sind wie bisher die strengeren Bestimmungen des SchKG anzuwenden ( Art. 33 Abs. 4 SchKG ). Artikel 32 SchKG ( Fristwahrung durch Eingaben am falschen Ort ) spricht die Gerichte nicht mehr an (vgl. Art. 61 und 130 ), sondern betrifft nur noch die Betreibungs- und Konkursämter bzw. die sog. atypischen Vollstreckungsorgane (z.B. eine ausseramtliche Konkursverwaltung).