Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
Message
Vgl.
unter Art. 148
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
unter Art. 148