Art. 159 Organe einer juristischen Person
Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt.
Wenn eine juristische Person Partei ist, so sind deren Organe im Beweisverfahren wie eine Partei zu behandeln. Ein Organ – auch ein faktisches Organ – kann daher nicht als Zeuge befragt werden, denn es repräsentiert die juristische Person. Der Entwurf folgt insofern der materiellrechtlichen Realitätstheorie (Einheit der Rechtsordnung). Gleiches gilt für die Prozesse einer Konkurs- oder Nachlassmasse (Liquidationsvergleich): Die Konkursverwaltung und die Liquidatoren sind – als voll- streckungsrechtliche Organe – ebenfalls wie Parteien zu behandeln. Die Behandlung als Partei hat insbesondere Konsequenzen für den Umfang des Verweigerungsrechts (vgl. die Erläuterungen zu Art. 163 ff.). Diese Lösung stiess in der Vernehmlassung teilweise auf Kritik, denn die Organqualität kann – gerade bei faktischer Organschaft – umstritten sein. Der Bundesrat folgt jedoch hier dem Vorentwurf (Art. 186 Abs. 1 VE), der herrschender Lehre und Praxis entspricht.