Art. 16 Streitverkündungsklage
Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
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S. 7263
Materiell geht diese Bestimmung auf Artikel 8 GestG zurück. Da der Entwurf jedoch die Gewährleistungsklage als besondere Verfahrensoption gesamtschweizerisch einführt (Art. 81 f.), entfällt der entsprechende Vorbehalt des kantonalen Rechts.