Art. 163 Verweigerungsrecht
1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Die Parteien dürfen die Mitwirkung verweigern, wenn sie dadurch eine nahe stehende Person (insb. Familienangehörige, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner) rechtserheblich belasten oder ein Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) verletzen würden (Art. 163). Andere gesetzlich geschützte Geheimnisse haben hinter die prozessrechtliche Mitwirkungspflicht zurückzutreten. Das Verweigerungsrecht einer Partei ist immer auf diese besonderen Gründe beschränkt. Anders als eine Drittperson (Art. 165) darf somit eine Partei die Mitwirkung nie umfassend verweigern.
Zu beachten ist, dass einer Partei – wiederum im Unterschied zu einer Drittperson – kein Verweigerungsrecht zukommt, um sich selber zu schützen. Diesbezüglich weicht der Bundesrat vom Vorentwurf ab und trägt der Kritik Rechnung, die im Vernehmlassungsverfahren geäussert wurde (Art. 155 VE). Wenn das Gericht aus einem betretenen (aber unberechtigten) Schweigen einer Partei keine Rückschlüsse ziehen dürfte, könnten insbesondere Verantwortlichkeits-, Haftpflicht- oder konkurs- rechtliche Anfechtungsprozesse nicht mehr erfolgreich geführt werden.