Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:
a.
eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
b.
die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB1 aussprechen;
c.
die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
d.
die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.
3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.
Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung durch Dritte unterliegt verschiedenen Sanktionen (Ordnungsbusse, Strafe nach Artikel 292 StGB, zwangsweise Durchsetzung, Kostenfolgen; Art. 164 Abs. 1 ). Auf die nicht mehr zeitgemässe Beugehaft wird hingegen verzichtet. Die gleichen Sanktionen gelten auch bei Säumnis der Drittperson ( Abs. 2 ). Jede Sanktion ist mit Beschwerde anfechtbar ( Abs. 3 ): Dabei kann die Drittperson nicht nur fehlende Rechtmässigkeit rügen, sondern auch, dass das Gericht zu Unrecht ein Verweigerungsrecht verneint habe (vgl. auch Art. 158 Abs. 1 VE).