Artikel 170
Am 08.05.2013 aktualisiert
3
7
0
0

Art. 170 Vorladung

1 Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen.

2 Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen.

3 Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren.

Message
S. 7321

In der Regel werden die Zeuginnen und Zeugen förmlich vorgeladen (Art. 170 Abs. 1; vgl. auch Art. 133). Das Gericht kann den Parteien jedoch gestatten, den Zeugen oder die Zeugin an die Verhandlung mitzubringen (Abs. 2). Selbst spontanes Erscheinen mit nachträglicher Zustimmung des Gerichts ist zulässig, denn die förmliche Vorladung dient dem Schutz des Zeugen nicht der Gegenpartei. Diese kann ihre Rechte durch aktive Teilnahme an der Beweisführung wahren. Bei Zweckmässigkeit kann das Gericht die Zeugin oder den Zeugen auch an ihrem oder seinem Aufenthaltsort befragen (Art. 170 Abs. 3). Die auswärtige Zeugeneinvernahme erfolgt durch das Gericht selber oder rogatorisch auf dem Rechtshilfeweg (Art. 196).