Artikel 169
Am 04.12.2019 aktualisiert
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Art. 169 Gegenstand

Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat.

Message
S. 7321

Der Entwurf lässt – wie schon der Vorentwurf – nur das direkte Zeugnis (unmittelbare Sinneswahrnehmung) als Beweismittel zu (Art. 169). Das blosse Zeugnis vom Hörensagen ist ausgeschlossen. Begrifflich können nur Drittpersonen Zeugen sein.