Art. 169 Gegenstand
Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat.
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S. 7321
Der Entwurf lässt – wie schon der Vorentwurf – nur das direkte Zeugnis (unmittelbare Sinneswahrnehmung) als Beweismittel zu (Art. 169). Das blosse Zeugnis vom Hörensagen ist ausgeschlossen. Begrifflich können nur Drittpersonen Zeugen sein.