Art. 174 Konfrontation
Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden.
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S. 7321
Nach der Einzeleinvernahme kann der Zeuge oder die Zeugin auf Parteiantrag oder von Amtes wegen mit anderen Zeugen und Zeuginnen oder mit einer oder beiden Parteien konfrontiert werden (Art. 174). Die Konfrontation dient insbesondere der Klärung von Widersprüchen oder der Standhaftigkeit eines Zeugen.