Art. 176a Protokollierung bei Aufzeichnung
Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten für die Protokollierung folgende Abweichungen:
a. Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden.
b. Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen.
c. Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen.
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