Artikel 181
Am 18.10.2019 aktualisiert
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Art. 181 Durchführung

1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.

2 Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.

3 Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.

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S. 7323

Der Augenschein ist einerseits ein klassisches Beweismittel, andererseits dient er dem Gericht auch nur zum besseren Verständnis des Sachverhaltes. Soweit er Beweismittelfunktion hat, bedarf seine Durchführung im Bereich der Verhandlungsmaxime eines Parteiantrages (Art. 181 Abs. 1). Wo er dagegen nur dem besseren Verständnis dienen soll, kann er immer auch von Amtes wegen angeordnet werden. Das Gericht kann den Augenschein mit einer Zeugeneinvernahme verbinden und auch Sachverständige vor Ort bestellen (Abs. 2). Je nach Mobilität des Objekts kann der Augenschein im Gerichtslokal stattfinden (Abs. 3). Dass die Parteien am Augenschein teilnehmen dürfen, folgt aus dem allgemeinen Beweisrecht (Art. 152) und dem rechtlichen Gehör.