Art. 190
1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.
Die schriftliche Auskunft ist eine Mischform aus Urkundenbeweis, Gutachten und Zeugnis. In der Praxis kommt ihr grosse Bedeutung zu, denn infolge ihrer Vielseitigkeit und Raschheit ist sie eine sehr effiziente Erkenntnisquelle. Schriftliche Auskünfte sind in der Regel Behörden und Amtsstellen vorbehalten (Abs. 1). Ausnahmsweise kann sie auch an Stelle einer förmlichen Zeugeneinvernahme einer Privatperson treten (Abs. 2), namentlich in Fällen, in denen sie eindeutig zweckmässiger ist als eine aufwändige Zeugenbefragung (z.B. Arztzeugnis). Der Vorentwurf hatte noch ausdrücklich bestimmt, dass die schriftliche Auskunft eine nachträgliche Zeugeneinvernahme über die betreffenden Tatsachen nicht ausschliesst (Art. 185 Abs. 4 VE). Dies versteht sich jedoch von selbst.