Art. 194 Grundsatz
1 Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 Sie verkehren direkt miteinander.
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S. 7327
Geregelt wird sowohl die inner- als auch die interkantonale Rechtshilfe. Die gegen- seitige Rechtshilfepflicht (Art. 194) ergibt sich bereits aus der Bundesverfassung.