Artikel 194
Am 26.08.2019 aktualisiert
0
1
3
0

Art. 194 Grundsatz

1 Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

2 Sie verkehren direkt miteinander.

Message
S. 7327

Geregelt wird sowohl die inner- als auch die interkantonale Rechtshilfe. Die gegen- seitige Rechtshilfepflicht (Art. 194) ergibt sich bereits aus der Bundesverfassung.