Artikel 195
Am 04.01.2013 aktualisiert
0
0
0
0

Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton

Jedes Gericht kann die erforderlichen Prozesshandlungen auch in einem anderen Kanton direkt und selber vornehmen; es kann insbesondere Sitzungen abhalten und Beweis erheben.

Message
S. 7327

Der Entwurf folgt den Vorschlägen der Expertenkommission und stellt einem Gericht zwei Möglichkeiten zur Verfügung, um Prozesshandlungen auch ausserhalb seines territorialen Zuständigkeitsbereichs vorzunehmen.

Eine Möglichkeit ist die «Selbsthilfe» (Art. 195): Das Gericht  darf  die betreffende Prozesshandlung am fremden Ort selber vornehmen. So kann es beispielsweise einen Augenschein ohne weiteres ausserhalb seines Bezirkes oder  auch ausserhalb seines Kantons durchführen. Es bedarf dazu keines vorgängigen Rechtshilfegesuchs – auch nicht bei Überschreiten der Kantonsgrenze. Die Behörden des andern Kantons brauchen darüber nicht ein- mal informiert zu werden (vgl. demgegenüber Art. 190 VE, doch wurde die Informationspflicht in der Vernehmlassung als nicht mehr zeitgemäss kritisiert). Die ganze Schweiz gilt insofern als einheitlicher Gerichtsraum. Die Möglichkeit direkt vorgenommener Prozesshandlungen kann dem Gericht die Arbeit erleichtern und dazu beitragen, dass der Prozess durch ausserkantonale Handlungen nicht unnötig verzögert wird.