Art. 196 Rechtshilfe
1 Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden.
2 Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung.
3 Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen.
Oft ist es jedoch einfacher, den klassischen Rechtshilfeweg zu beschreiten und beim zuständigen auswärtigen Gericht ein entsprechendes Rechtshilfegesuch zu stellen (Art. 196). Beispielsweise kann eine rogatorische Zeugeneinvernahme ökonomischer sein als eine lange Hin- und Rückreise des urteilenden Gerichts.
In der Lehre wird die Pflicht des ersuchten Gerichts betont, das Rechtshilfegesuch umzusetzen. Wenn überhaupt Gründe für die Verweigerung der Umsetzung genannt werden, so werden diese häufig auf die Unmöglichkeit der Durchführung beschränkt. Teilweise wird weitergehend postuliert, dass das ersuchte Gericht die Erfüllung des Gesuchs auch bei offensichtlicher Unbegründetheit, offensichtlicher Unverhältnismässigkeit oder offensichtlichem Irrtum verweigern kann. Die letztgenannten Autoren äussern sie sich jedoch auch dahingehend, dass die Überprüfung von Verweigerungsrechten alleine Sache des ersuchenden Gerichts sei und dieses in erster Linie über die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu befinden habe. Diese Ausführungen der Lehre beziehen sich allerdings auf den Fall, dass vor dem ersuchenden Gericht die eidgenössische ZPO anwendbar ist. Auch für diesen Fall ist jedoch anzumerken, dass die referierte Lehre mit dem Wortlaut von Art. 167 Abs. 3 ZPO nicht leicht zu vereinbaren ist, denn das Gericht, welches die Sanktionsandrohung ausspricht und dessen Entscheid infolgedessen nach dem Wortlaut dieser Norm anfechtbar ist, wird das ersuchte Gericht sein. Es braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, wie diesfalls der Rechtsschutz des zu einer Beweismassnahme herangezogenen Dritten aussehen könnte, wenn er sich gegen seine Verpflichtung zur Mitwirkung oder deren Umfang wehren will. (...) Da das ersuchte Gericht [und nicht das ersuchende Gericht, vor welchem das vorherige kantonale Recht und nicht die ZPO-CH anwendbar war] die Verweigerungsrechte des Dritten gemäss Art. 165 f. ZPO geprüft und einen Entscheid erlassen hat, der mit einer Sanktionsandrohung verknüpft war, stellt dieser Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt nach Art. 167 Abs. 3 ZPO dar. Wie es sich verhalten würde, wenn das Hauptverfahren vor dem ersuchenden Gericht unter der Herrschaft der eidgenössischen ZPO stünde, braucht nicht beurteilt zu werden. (E. 4.2) Beruft sich der Dritte nicht auf Verweigerungsgründe gemäss Art. 165 f. ZPO, sondern bloss auf die Unverhältnismässigkeit des Editionsgesuchs und die Unzulässigkeit der Ausforschung, d.h. auf Aspekte, die nicht die Möglichkeit des Vollzugs der Anordnung, sondern ihre inhaltliche Angemessenheit betreffen, ist das ersuchende Gericht zur Behandlung dieser Punkte zuständig. Denn diese Aspekte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beweisverfahren und den dabei bestehenden Beweisbedürfnissen und ihre Beurteilung setzt Kenntnis des ganzen Hauptverfahrens voraus. Anders sieht die Ausgangslage bei den Verweigerungsrechten gemäss Art. 165 f. ZPO aus: Bei der Beurteilung dieser Verweigerungsrechte ist die Verbindung zum Hauptverfahren nicht dermassen eng. Über sie kann auch das ersuchte Gericht entscheiden bzw. es hätte vorliegend darüber entscheiden können, wenn sie angerufen worden wären.