Art. 2 Internationale Verhältnisse
Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
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S. 7257 ff.
Auch die internationalen Prozesse werden nach den Regeln der ZPO laufen, wenn das Forum in der Schweiz liegt. Freilich werden dabei die besonderen Bestimmungen des internationalen Zivilprozessrechts zu beachten sein (Art. 2), so z.B. die die Gerichtsstandsregeln des IPRG oder des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.