Artikel 3
Am 23.06.2023 aktualisiert
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Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

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S. 7258 f.

Diese Bestimmung wiederholt zunächst den verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach die Kantone für die Organisation ihrer Gerichte zuständig bleiben (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV). So soll wie bis anhin kantonales Recht regeln, wie die Gerichtspersonen gewählt werden, ob die Gerichte Kollegial- oder Einzelgerichte sind, wie die Spruchkompetenzen lauten, wie die Gerichte bezeichnet werden (z.B. «Einzelrichter», «Bezirksgericht», «Kantonsgericht», «Obergericht»), wie sie territorial organisiert sind (Gerichtsbezirke, Kreise oder Regionen), wie – ob im Original oder auf elektronischen Datenträgern – die Akten aufzubewahren sind usw. 

Das Gesetz kann jedoch Ausnahmen vorsehen. Der Entwurf macht von dieser Ausnahmekompetenz nur höchst zurückhaltend Gebrauch: In die kantonale Organisation soll nur soweit eingegriffen werden, als es für ein einheitliches Verfahren oder für die Durchsetzung des materiellen Rechts unerlässlich ist (vgl. auch Ziff. 2.2). Zu nennen ist etwa das Paritätsgebot für die Schlichtungsstellen in Miet-, Pacht- und Gleichstellungssachen (Art. 200). Diese Paritäten werden jedoch schon vom geltenden Recht verlangt. Anders als der Vorentwurf (Art. 194 VE) wird hingegen darauf verzichtet, auch für die arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine paritätische Schlichtungsstelle vorzuschreiben, denn dies stiess in der Vernehmlassung auf erhebliche Kritik der Kantone.