Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:
a.
Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
b.
Begehren um Gegendarstellung;
c.
Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
d.
Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.
Message
S. 7264
Der Vorentwurf subsumierte die Zuständigkeit für den Persönlichkeits- und Datenschutz unter dem allgemeinen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. In der Vernehmlassung ist dies kritisiert worden. Die ZPO sieht daher – wie Artikel 12 GestG – wieder einen speziellen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer Partei vor.