Artikel 20
Am 08.09.2015 aktualisiert
0
4
1
1

Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz

Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:

a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
b. Begehren um Gegendarstellung;
c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

Message
S. 7264

Der Vorentwurf subsumierte die Zuständigkeit für den Persönlichkeits- und Datenschutz unter dem allgemeinen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. In der Vernehmlassung ist dies kritisiert worden. Die ZPO sieht daher – wie Artikel 12 GestG – wieder einen speziellen Gerichtsstand am Wohnsitz oder Sitz einer Partei vor.