Artikel 204
Am 19.12.2024 aktualisiert
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Art. 204 Persönliches Erscheinen

1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.

2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:

a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.

4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

Botschaften
Botschaft 2006 S. 7331 f.

Eine Schlichtungsverhandlung ist meist dann am aussichtsreichsten, wenn die Parteien persönlich erscheinen, denn nur so kann eine wirkliche Aussprache stattfinden (Art. 204 Abs. 1). Die Parteien dürfen sich begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2), doch hat sich die Begleitperson im Hintergrund zu halten: Primär sollen sich die Parteien selber äussern. Von der blossen Begleitung ist die Vertretung einer (abwesenden) Partei zu unterscheiden (Art. 204 Abs. 3). Sie ist nur in Ausnahmefällen zulässig (Bst. a–c), die gängigem Prozessrecht entsprechen. Immer muss die Vertretung zum Vergleichsabschluss bevollmächtigt sein. Will sich eine Partei vertreten lassen, so ist die Gegenpartei darüber zu informieren (Art. 204 Abs. 4), damit sie sich entsprechend vorbereiten kann (Gebot der Waffengleichheit).