Artikel 203
Am 26.10.2020 aktualisiert
3
7
6
0

Art. 203 Verhandlung

1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.

2 Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.

3 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

4 Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.

Message
S. 7331

Die Schlichtungsbehörde hat die Parteien nicht nur unverzüglich vorzuladen, sondern den Termin auch innert nützlicher Frist abzuhalten (Art. 203 Abs. 1). Der Vorentwurf sah eine Vorlaufzeit von nur einem Monat vor, was in der Vernehmlassung jedoch als unrealistisch bezeichnet wurde.

An der Schlichtungsverhandlung findet kein eigentliches Beweisverfahren statt, denn die Beweisabnahme ist eine typisch gerichtliche Aufgabe. Die Schlichtungsbehörde kann sich aber Urkunden vorlegen lassen und nach eigenem Ermessen einen Augen- schein durchführen, um sich von der Angelegenheit ein Bild zu machen (Art. 200 Abs. 2). Wenn jedoch ein Urteilsvorschlag oder Entscheid zur Diskussion steht, kommen – im Interesse der materiellen Richtigkeit – auch andere Beweismittel in Frage (z.B. eine Zeugenaussage). Diese erweiterten Möglichkeiten sind vor allem für die paritätischen Schlichtungsbehörden gedacht (Miete und Pacht, Gleichstellung). Grundsätzlich jedoch ist bei der Beweisführung grösste Zurückhaltung geboten, soll das Verfahren formlos und einfach bleiben. Damit sich die Parteien frei äussern können, sind die Verhandlungen nicht öffentlich (Art. 203 Abs. 3). Nur vor den paritätischen Schlichtungsbehörden wird dieser Grundsatz gelockert. Hier kann ein öffentliches Interesse bestehen, die Praxis dieser Spezialbehörden zu kennen. In verschiedenen Kantonen ist die Öffentlichkeit der Mietschlichtungsverhandlungen sogar grundsätzlich vorgeschrieben.

Auf Wunsch der Parteien kann die Schlichtungsbehörde mehrere Termine abhalten (Art. 203 Abs. 4). Nach einem Jahr ist das Verfahren jedoch abzuschliessen. In diesem Rahmen kann es die Behörde auch lediglich pendent halten, um den Parteien in der Zwischenzeit private Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen. Den erzielten Vergleich können sie alsdann von der Schlichtungsbehörde  genehmigen  lassen (Art. 208).