Artikel 206
Am 12.11.2024 aktualisiert
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Art. 206 Säumnis

1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).

3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Message
S. 7332

Bei Säumnis einer Partei ist keine Schlichtung möglich (Art. 206). Je nachdem, wer fehlt, wird das Verfahren abgeschrieben oder die Klagebewilligung erteilt. Bei Säumnis der beklagten Partei kommt auch ein Urteilsvorschlag (Art. 210 ff.) bzw. ein Entscheid (Art. 212) in Frage.