Art. 212 Entscheid
1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
2 Das Verfahren ist mündlich.
Für kleinere vermögensrechtliche Streitigkeiten (Bagatellen) sehen etliche Kantone schon heute eine Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde vor. Der maximale Streitwert für diesen sog. Abspruch ist jedoch höchst unterschiedlich (z.B. bis 300 Franken in NW, ZG und SO, bis 500 Franken in ZH, SZ, BL, TG und bis 2000 Franken in TI). Der Entwurf setzt die Streitwertgrenze einheitlich auf 2000 Franken fest (Abs. 1).
Bis zu dieser Streitwertgrenze amtet die Schlichtungsbehörde nach gescheiterter Schlichtung als echte erste Entscheidinstanz. Freilich geschieht diese Verwandlung zur Richterin nur auf Antrag der klagenden Partei. Ohne solchen Antrag darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung zu erteilen oder bloss einen Urteilsvorschlag zu erlassen. Solange die klagende Partei keinen Antrag auf Entscheid stellt, kann sie ihr Schlichtungsgesuch gefahrlos zurückziehen – danach bewirkt ein Rückzug Abstandsfolge (Art. 65). Darauf hat die Schlichtungsbehörde hinzuweisen.
Der Antrag zwingt die Schlichtungsbehörde nicht zum Entscheid (Kann-Vorschrift). Vielmehr wird sie ihren Richterspruch auf Fälle beschränken, die bereits am ersten Termin spruchreif sind. Aufwändige Beweisverfahren über mehrere Termine gehören nicht vor die Schlichtungsbehörde, zumal das Verfahren rein mündlich ist (Abs. 2). Der Entscheid der Schlichtungsbehörde unterliegt der Beschwerde (Art. 319 ff.).