Art. 208 Einigung der Parteien
1 Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls.
2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Ergebnis des Schlichtungsversuchs
Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kann in unterschiedlicher Weise enden:
- erfolgreich durch eine Einigung der Parteien (Art. 208);
- bei Scheitern durch Erteilung der Klagebewilligung (Art. 209);
- durch einen Urteilsvorschlag (Art. 210 f.);
- durch einen Entscheid (Art. 212).
Erfolgreich ist der Schlichtungsversuch, wenn sich die beklagte Partei der Forderung der klagenden Partei unterzieht (Klageanerkennung), die klagende Partei auf die Einreichung ihrer Klage vorbehaltlos verzichtet (Klageverzicht) oder sich beide Parteien entgegenkommen und mit Hilfe der Schlichtungsbehörde einen Vergleich abschliessen (Abs. 1). Nach Abs. 2 kommt diesen Parteidispositionen Rechtskraftwirkung zu. Sie führen zu materieller Rechtkraft (res iudicata) und Vollstreckbarkeit (vgl. auch Art. 241). So gelten ein Vergleich und eine Klageanerkennung als definitive Rechtsöffnungstitel (Art. 80 SchKG). Eine Anfechtung dieser Akte ist nur mit Revision möglich (Art. 328 Abs. 1 Bst. c). Vom Klageverzicht ist der blosse Rückzug des Schlichtungsgesuches zu unterscheiden. Dieser begründet keine Abstandsfolge, weil die Fortführungslast erst vor dem urteilenden Gericht eintritt (Art. 65).