Artikel 211
Am 04.10.2018 aktualisiert
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Art. 211 Wirkungen

1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:

a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe 
b: der ablehnenden Partei; b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

3 Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.

4 Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.

Message
S. 7334

Grundsätzlich ist der Urteilsvorschlag wie ein Entscheid abzufassen und zu eröffnen (Art. 210 Abs. 2). Er braucht aber nicht begründet zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Parteien dies verlangen sollten: Denn es bedarf keines Rechtsmittels, um ihn abzulehnen. Vielmehr genügt als Ablehnung eine fristgerechte einseitige Parteierklärung an die Schlichtungsbehörde (Art. 211). Diese Erklärung braucht – ähnlich dem Rechtsvorschlag in einer Betreibung (Art. 75 SchKG) – nicht begründet zu werden. Sie hat einzig die Erteilung der Klagebewilligung zur Folge: Die klagende Partei ist nun befugt, ihre Klage dem erstinstanzlichen Gericht zu unterbreiten.

Demgegenüber hatte der Vorentwurf – nach  dem  Vorbild  des  Mietrechts  (vgl. Art. 273 Abs. 5 OR) – die Klägerrolle jeweils der ablehnenden Partei zugeteilt. Je nachdem wäre es somit für den eigentlichen Prozess zu einem Wechsel der Partei- rollen gekommen. Dies stiess in der Vernehmlassung auf starke Kritik, der Rech- nung zu tragen ist: Die Klagebewilligung ist immer der klagenden Partei zu erteilen, unabhängig davon, welche Partei den Urteilsvorschlag ablehnt. Damit bleibt es bei den ursprünglichen Parteirollen.

Die einfache Ablehnungsmöglichkeit ist der Ausgleich dafür, dass der Urteilsvor- schlag nicht aufgrund eines wirklichen Erkenntnisverfahrens erlassen wird. Ausser- dem bleibt den Parteien der volle gerichtliche Instanzenzug gewahrt.