Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
Auch nach Einreichung der Klage ist eine Mediation jederzeit möglich – sei es auf Empfehlung des Gerichts oder auf gemeinsamen Antrag der Parteien (Abs. 1 und 2). Sie beruht auch hier auf völliger Freiwilligkeit und kann daher jederzeit einseitig abgebrochen werden. Solange die Vermittlung jedoch dauert, bleibt das gerichtliche Verfahren sistiert (Abs. 3). Die Sistierung ändert jedoch nichts an der Rechtshängigkeit der Streitsache und ihrer Wirkungen. Auch die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen bleibt trotz Sistierung möglich.