Artikel 215
Am 22.03.2021 aktualisiert
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Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation

Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

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S. 7336 f.

Weder die Schlichtungsbehörde noch das Gericht haben sich um die Organisation und Durchführung der Mediation zu kümmern (vgl. aber auch Art. 297 und 301 für Verfahren in Kinderbelangen). Der Mediator oder die Mediatorin wird somit nicht gerichtlich eingesetzt. Vielmehr obliegt es den Parteien, sich auf eine solche Person sowie auf das Prozedere zu einigen und einen entsprechenden Mediationsvertrag abzuschliessen. Die Behörden können die Interessierten aber sachdienlich informieren (z.B. durch Abgabe von Merkblättern). Im Strafprozess ist diese Parteiautonomie naturgemäss nicht derart ausgeprägt. Dort wird der Mediator oder die Mediatorin von der Staatsanwaltschaft beauftragt; entsprechend ist er oder sie der staatlichen Behörde Rechenschaft schuldig (Art. 317 E-StPO). Zur privaten Organisationsautonomie gehört auch, dass grundsätzlich allein die Parteien für die Kosten der Mediation aufzukommen haben (vgl. Art. 218).