Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
Die Bestimmung ersetzt Artikel 14 GestG. Im Gegensatz zum GestG spricht die ZPO jedoch nicht mehr von Berichtigung, sondern von Bereinigung (vgl. auch Art. 249 Bst. a Ziff. 3), denn dies ist der zutreffende Oberbegriff (vgl. den Randtitel von Artikel 42 ZGB). Die Zivilstandsregister werden seit dem 1. Juli 2004 elektronisch geführt (Art. 39 Abs. 1 ZGB). Der Bund verwaltet zu diesem Zweck für die Kantone die zentrale Datenbank Infostar (Art. 45a Abs. 1 ZGB). Einen eigentlichen Ort des Registers gibt es daher nicht mehr. Die Zivilstandsverordnung bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Registerbehörden nach Amtskreisen. Auch für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte knüpft sie beim Amtskreis an ([a]Art. 30 Abs. 2 ZStV). Die ZPO übernimmt diese Regelung und folgt gleichzeitig den entsprechenden Vorschlägen der Vernehmlassung.