Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen
1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2 Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
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S. 7265
Inhaltlich übernimmt die Bestimmung Artikel 15 GestG. Sie wurde aber redaktionell gestrafft. Präzisiert wird, dass diese Zuständigkeit auch für vorsorgliche Massnahmen gilt.