Art. 227 Klageänderung
1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a.
mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b.
die Gegenpartei zustimmt.
2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
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Durch den Nationalrat hinzugefügte Bestimmung (AB NR 2008, 965 ; AB SR 2007, 529)
zum Entwurf des Bundesrates betreffend die Abänderung der Klage, vgl. Botschaft zu Art. 230).