Artikel 227
Am 03.09.2024 aktualisiert
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Art. 227 Klageänderung

1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:

a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
b. die Gegenpartei zustimmt.

2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.

Message
Durch den Nationalrat hinzugefügte Bestimmung (AB NR 2008, 965 ; AB SR 2007, 529)

zum Entwurf des Bundesrates betreffend die Abänderung der Klage, vgl. Botschaft zu Art. 230).