Art. 228 Erste Parteivorträge
1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2 Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
Message
Vgl.
unter Art. 229.
1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2 Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
unter Art. 229.