Artikel 228
Am 21.12.2023 aktualisiert
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Art. 228 Erste Parteivorträge

1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.

2 Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.

Message
Vgl.

unter Art. 229.