Art. 230 Klageänderung
1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a.
die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b.
sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2 Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
[Text nach der Einführung von Art. 227 durch den Nationalrat wesentlich abgeändert, vgl. Anm. unter Art. 227; nachfolgend in Kursivschrift: nicht angepasster Originaltext (Art. 226)].
Mit dem Novenrecht in Zusammenhang steht die ebenfalls zentrale Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien ihre Rechtsbegehren ändern oder sogar neue Anträge stellen dürfen (sog. Klageänderung). Auch diesbezüglich folgt der Entwurf einer vermittelnden Lösung.
– Bis und mit den ersten Parteivorträgen in der Hauptverhandlung ist eine Klageänderung ohne weiteres möglich: Es genügt, dass der neue oder geänderte Anspruch mit dem bisherigen konnex ist und in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist (Art. 226 Abs. 1).
– Danach bleibt die Klageänderung zwar ebenfalls möglich, doch muss sie zudem entweder die Folge zulässiger Noven sein oder mit Zustimmung der Gegenpartei erfolgen (Art. 226 Abs. 2).
Jederzeit zulässig ist eine Beschränkung der Klage (Art. 227 Abs. 3). Nach dem Vorentwurf durfte die Klage ausserdem nur im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des befassten Gerichts geändert werden (Art. 216 VE). Der Entwurf verzichtet auf diese Voraussetzung und sieht – wie bei der Widerklage (Art. 224 Abs. 2) – gegebenenfalls die Überweisung des Prozesses an das Gericht mit der höheren Spruchkompetenz vor (Art. 226 Abs. 3).