Artikel 231
Am 03.06.2021 aktualisiert
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Art. 231 Beweisabnahme

Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab.

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S. 7341 f.

Nach den ersten Parteivorträgen kommt es zur Beweisabnahme (Art. 231). Die Beweisführung geschieht somit in der Regel an der Hauptverhandlung. Dies ist jedoch nicht zwingend, denn je nach Sachlage können schon vorher Beweise abgenommen werden, sei es vorsorglich (Art. 158), sei es im Rahmen einer Instruktionsverhandlung (Art. 226). Immer jedoch hat das Gericht bekannt zu geben, welche Tatsachen durch welche Partei zu beweisen sind, inwiefern die Gegenpartei zum Gegenbeweis zugelassen ist und mit welchen Mitteln Beweis zu erbringen ist. Diese sog. Beweisverfügung kann unmittelbar an der Hauptverhandlung selbst erlassen werden; oft empfiehlt sich jedoch eine vorgängige Zustellung an die Parteien. Als prozessleitende Verfügung braucht sie nicht begründet zu werden und kann vom Gericht jederzeit ergänzt oder abgeändert werden (zu ihrer beschränkten Anfechtbarkeit vgl. die Erläuterungen zu Art. 319). Der Vorentwurf hatte zudem eine qualifizierte Beweisverfügung vorgesehen, wonach die Parteien im Rahmen der sog. Beweisantretungsschriften ihre Beweismittel den beweisbedürftigen Tatsachen hätten zuordnen müssen (Art. 219 VE). Dieser zusätzliche Schriftenwechsel stiess in der Vernehmlassung auf starke Kritik. Der Entwurf verzichtet darauf, denn die entsprechenden Zuordnungen erfolgen ja bereits in der Klage und der Klageantwort (Art. 221 Abs. 1 Bst. e).