Art. 226 Instruktionsverhandlung
1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2 Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3 Das Gericht kann Beweise abnehmen.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels (Klage und Klageantwort) hat das Gericht grundsätzlich eine Verhandlung durchzuführen. Das kann bereits die Hauptverhandlung oder aber zunächst ein spezieller Vorbereitungstermin sein (Instruktionsverhandlung). Die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des ordentlichen Prozesses entspricht einem Anliegen der Vernehmlassung.
Eine Instruktionsverhandlung kann sich immer empfehlen, so ganz gezielt für Vergleichsverhandlungen (in der Art der heutigen Referentenaudienzen), für die Aufbereitung und Komplettierung des Sachverhaltes und des Beweisangebotes oder sogar für eine erste Beweisabnahme (Art. 226). Gerade einem Kollegialgericht mag eine Instruktionsverhandlung Erleichterung bringen, denn sie braucht nicht vom Gesamtgericht, sondern darf von einem delegierten Mitglied («Instruktionsrichter» oder «Instruktionsrichterin») durchgeführt werden (Art. 124 Abs. 2, 155).