Artikel 238
Am 18.09.2023 aktualisiert
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Art. 238 Inhalt

Ein Entscheid enthält:

a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b. den Ort und das Datum des Entscheids;
c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d. das Dispositiv (Urteilsformel);
e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g. gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h. die Unterschrift des Gerichts.

Message
S. 7344

Die Vorgaben des Entwurfs in Bezug auf Inhalt und Aufbau eines Entscheides entsprechen gängigem Prozessrecht (Art. 238).