Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.
Message
S.7345
Doch nicht nur Parteidispositionen, sondern auch andere Gründe können den Prozess gegenstandslos werden lassen (Art. 242). Zu denken ist beispielsweise an beidseitige Säumnis der Parteien an der Hauptverhandlung, an den Tod einer Partei während eines Scheidungsverfahrens, an den Untergang des Streitobjekts, an die Aufhebung der Betreibung während eines Widerspruchsprozesses usw. Auch in solchen Fällen wird das Verfahren abgeschrieben – freilich ohne Rechtskraftwirkung für die betroffenen Ansprüche.