Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
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S. 7265
Anders als Artikel 16 GestG und der Vorentwurf wird für diese Statusklagen nicht mehr die heutige Fülle von Gerichtsständen vorgeschlagen, sondern sachgerechterweise lediglich – und zwingend – der Gerichtsstand am Wohnsitz einer Partei. Der Entwurf kommt mit dieser Vereinfachung einem Anliegen der Vernehmlassung und auch der Praxis nach. Der Klägergerichtsstand des Kindes bleibt dabei voll gewahrt.