Art. 253 Stellungnahme
Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
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S. 7350
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 253). Ein zweiter oder gar mehrfacher Schriftenwechsel findet nicht statt, denn breite Schriftlichkeit läuft dem Wesen dieses Verfahrens zuwider. Ausnahmsweise kann sich das Einholen einer Stellungnahme sogar erübrigen: So wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig ist, etwa weil eine Prozessvoraussetzung klar fehlt, oder wenn die Sache gar nicht in das summarische Verfahren gehört. Auch zu einem offensichtlich unbegründeten Gesuch braucht keine Stellungnahme eingeholt zu werden.