Art. 259 Bekanntmachung
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Message
S. 7353
Nur ein publiziertes und klar signalisiertes Verbot ist wirksam (Art. 259).
Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Nur ein publiziertes und klar signalisiertes Verbot ist wirksam (Art. 259).