Artikel 258
Am 08.01.2018 aktualisiert
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Art. 258 Grundsatz

1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.

2 Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.

Message
S. 7352 f.

Art. 254 - 256 Diese besondere Form des Schutzes von Grundeigentum lehnt sich an entsprechende kantonale Regelungen an. Doch ist zu beachten, dass der Entwurf nur das allgemeine Verbot übernimmt. Eine konkrete Besitzesstörung durch bestimmte Personen (z.B. nachbarliche Immissionen) ist in einem streitigen Verfahren zu klären, bei klaren Verhältnissen auch über den «Rechtsschutz in klaren Fällen» (Art. 257). Damit wird der Kritik der Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Rechnung getragen. Legitimiert zum Antrag ist insbesondere der Eigentümer oder die Eigentümerin des betreffenden Grundstückes (Art. 258). Das Verbot kann jede denkbare Störung untersagen (z.B. «Betreten verboten», «Parkverbot», «Fussballspielen verboten»). Es darf auch abstrakt («jede Störung») formuliert sein. Der Höchstbetrag der Busse wird auf 2000 Franken herabgesetzt.