Artikel 260
Am 18.04.2024 aktualisiert
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Art. 260 Einsprache

1 Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

2 Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.

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S. 7353

Das Verbot wird auf einseitigen Antrag – also ohne vorgängige Anhörung möglicher Betroffener – bewilligt. Doch kann dagegen Einsprache erhoben werden (Art. 260). Die Einsprache ist kein Rechtsmittel, sondern dem Rechtsvorschlag in einer Betreibung verwandt: Sie bedarf daher keiner Begründung und bewirkt ohne weiteres die Unwirksamkeit des Verbotes – allerdings nur gegenüber der einsprechenden Person. Der oder die Verbotsberechtigte hat alsdann den Prozessweg zu beschreiten, wenn er oder sie das Verbot gegenüber der einsprechenden Person durchsetzen will. Dank dieser einfachen Einsprachemöglichkeit sind die Betroffenen – etwa die Nachbarinnen und Nachbarn des Grundstücks – nicht darauf beschränkt, ihr «besseres Recht» erst in einem gegen sie eröffneten Strafverfahren nachweisen zu können, oder – um eine Strafanzeige zu vermeiden – vorsorglich gar eine «Aberkennungs- klage» führen zu müssen.