Artikel 259
Am 23.07.2013 aktualisiert
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Art. 259 Bekanntmachung

Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

Message
S. 7353

Nur ein publiziertes und klar signalisiertes Verbot ist wirksam (Art. 259).