Artikel 264
Am 25.07.2013 aktualisiert
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Art. 264 Sicherheitsleistung und Schadenersatz

1 Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.

2 Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.

3 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.

Message
S. 7356

Vorsorgliche Massnahmen können die Gegenpartei empfindlich treffen und schädigen. Diesem Risiko trägt der Entwurf in doppelter Weise Rechnung:

– Auf entsprechenden Antrag der Gegenpartei kann das Gericht die Massnahme von einer vorgängigen Sicherheitsleistung der gesuchstellenden Partei abhängig machen (Abs. 1); es kann – je nach Fall – die Sicherheit auch erst im Nachhinein anordnen, sie herabsetzen oder erhöhen.

– Die gesuchstellende Partei haftet der Gegenpartei (und allfälligen Dritten) sodann für den Schaden, der durch eine ungerechtfertigte Massnahme entsteht (Abs. 2). Dabei wird – in Übereinstimmung mit dem Vorentwurf – eine gemilderte Kausalhaftung statuiert (vgl. auch Art. 28f ZGB). Eine scharfe Kausalhaftung (Haftung ohne Exkulpationsmöglichkeit) hätte für den vor- sorglichen Rechtsschutz prohibitive Folgen.

Der Schadenersatz gegen die gesuchstellende Partei ist in einem selbstständigen Forderungsprozess geltend zu machen. Eine allfällige Sicherheitsleistung wird erst freigegeben, wenn feststeht, dass die geschädigte Person keine Klage erhebt (Abs. 3).